Das Marktrecht war ein im MA geltendes Recht einer Gemeinde, Märkte zu veranstalten. Dieses Privileg wurde in einem Verfahren der Markterhebung verliehen. Es umfasste die Markthoheit, also die Befugnis zu hoheitlichem Handeln. Das Marktrecht wurde früher meist zusammen mit dem Stadtrecht verliehen. Mit dem Erhalt des Marktrechts war auch die Wahl eines Marktrichters verbunden. Er sorgte mit seinen Gehilfen für Ordnung. Das Marktrecht erlaubte die Abhaltung von einem Jahrmarkt und/oder Wochenmärkten, bei denen Handwerker und Händler ihre Waren anboten.
Ortschaften mit Marktrecht mussten während der Marktzeiten auch als solche erkennbar sein. Dazu dienten beispielsweise Fahnen oder mit Zeichen und Symbolen versehene Steinsäulen. Diese wurden vor den Eingängen zum Marktplatz aufgestellt.
Das Marktrecht wurde den Ortschaften vom Kaiser/König des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation ausgestellt. Eingeführt wurde das Marktrecht in einer Verwaltungsreform Heinrichs IV. von Bayern, der 1016 dem Marienstift Prüm als dem ersten Stift im Deutschen Reich Münzprivilegien und das Marktrecht verlieh. Das Marktrecht musste bei Antritt eines jeden neuen Landesfürsten erneut bestätigt werden, wofür ein gewisser Geldbetrag abgegolten werden musste.
Nachdem das Marktrecht heute anderweitig geregelt ist, hat die Bezeichnung „Markt“ keine besondere Bedeutung mehr. In Bayern kann aber noch heute eine Gemeinde auf Antrag offiziell zum Markt erklärt werden.