Nach der Geburt eines Kindes wird dessen Vorname von den Eltern bestimmt. In Deutschland gibt es bestimmte Richtlinien für die Namensgebung:
Der Vorname …
- muss als solcher erkennbar sein.
- muss eindeutig männl. oder weibl. sein (Ausnahmen sind etabl- Namen wie Toni, Sascha, Kai.)
- darf dem Kindeswohl nicht schaden.
- darf kein Orts-, Familien- oder Markenname sein (Ausnahmen sind etablierte Namen).
- muss innerhalb eines Monats nach der Geburt festgelegt werden.
- kann nicht rechtlich geschützt werden (um ihn auf diese Weise als einzigartig zu erhalten).
Eine Person kann mehrere Vornamen, muss aber mindestens einen Vornamen besitzen. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei einem Neugeborenen maximal fünf Vornamen zugelassen werden. Bei Verwendung mehrerer Vornamen wird der Vorname, mit dem die Person „gerufen“ wird, als Rufname bezeichnet. Die Reihenfolge der Vornamen stellt keine Rangfolge dar. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht es in Deutschland dem Namensträger frei, zwischen seinen standesamtlich eingetragenen Namen zu wählen. Ein „Rufname“ ist also nicht unveränderlich festgelegt.
In Deutschland besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, seinen Vornamen im Nachhinein ändern zu lassen. Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich der Namenänderungsbehörde, die entweder beim Standesamt, der Kreisverwaltung oder beim Ordnungsamt angesiedelt ist. Damit der Vorname geändert werden kann, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Zum Beispiel können ausländische Vornamen nach der Einbürgerung eingedeutscht werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit, den Vornamen ändern zu lassen, wenn jemand schon immer anders genannt wurde und sich mit seinem exotischen Vornamen nicht abfinden kann. Des Weiteren können Transsexuelle nach dem Transsexuellengesetz ihren Vornamen ändern lassen, so dass er dem gefühlten Geschlecht entspricht.
Q: http://de.wikipedia.org/wiki/Rufname